Satzung des Bürgerbusvereins
in der Stadt Rehburg-Loccum




§ 1
Name und Sitz


Der Verein führt den Namen "Bürgerbus Rehburg-Loccum"; er hat seinen Sitz in der Stadt Rehburg-Loccum. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stolzenau eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz "e.V." führen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der ländlichen Bevölkerung und die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs in der Stadt Rehburg-Loccum.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Gebiet der Stadt Rehburg-Loccum auf den genehmigten Linien. Die Betriebsführerschaft im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes kann auf Dritte übertragen werden.
    2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen.
    3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit
    4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.
    5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen und Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit der Verkehrsgemeinschaft Landkreis Nienburg (VLN) oder ihrer Rechtsnachfolgerin.
    6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbus-Fahrer.


§ 3
Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.
  2. Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz als ehrenamtlicher Fahrer entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bzw. die Ablehnung des Fahrereinsatzes bedarf keiner Begründung.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitgliedes oder Auflösung eines korporativen Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluß.

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    1. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
      1. grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und vereinsschädigendes Verhalten
      2. grob fahrlässiges Fehlverhalten beim Einsatz als Kraftfahrer des Bürgerbusses.
    2. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Zur Beschlußfassung darüber ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    3. Gegen den Ausschluß ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muß mit Begründung 4 Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluß schriftlich an den Vorstand erfolgen.


§ 6
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  1. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7
Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8
Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Geschäftsführer/in
    4. dem/der Kassenwart/in
    5. dem/der Leiter/in des Fahrbetriebes
    6. dem/der Schriftführer/in
    7. bis zu drei Beisitzer/innen
  2. Die beiden Vorsitzenden, der Geschäftsführer und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB vertreten.


§ 9
Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein schriftlich zu ermächtigen.
  3. Haftung:
    1. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
    2. Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.
  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Vorbereitung des Haushaltplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
    4. Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
    5. Öffentlichkeitsarbeit und Erarbeitung von Konzepten gemäß § 2.


§ 10
Wahl des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.Auf Antrag eines Mitgliedes müssen die Wahlen schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.
  2. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb eines Vierteljahres vorzunehmen. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in der Vorstandssitzung auf sich vereinigt.
    Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl bestätigt oder eine Neuwahl vornehmen kann.
    Die Verpflichtung zur Ergänzungswahl besteht nicht beim Ausscheiden eines/r Beisitzer/in.


§ 11
Vorstandssitzungen

  1. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
  2. Der Vorstand berät und entscheidet über Pläne für die Tätigkeiten des Vereins und über die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.
    Er kann zu seinen Sitzungen Vertreter der VLN, der Stadt Rehburg-Loccum oder sonstiger Institutionen einladen.
  3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
  4. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder - gemäß § 8 Abs. 1, davon 2 gemäß § 8 Abs 2 - anwesend sind.


§ 12
Mitgliederversammlungen

  1. Ordentliche Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden.
    2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss in Textform erfolgen. Sie gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Kontakt-Adresse oder -Nummer gerichtet wurde.
    3. Die Einladung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
    4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einfordert.

  2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie die der ordentlichen Mitgliederversammlung.


§ 13
Aufgaben und Beschluß der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über :
    1. Jahresbericht,
    2. Entlastung des/der Kassenwarts/in,
    3. Entlastung des übrigen Vorstandes,
    4. Wahl des Vorstandes,
    5. Satzungsänderungen,
    6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    7. Wahl der Kassenprüfer/innen,
    8. Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluß aus dem Verein,
    9. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
    10. die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  3. Die Kosten der Teilnahme des Mitgliedes an der Mitgliederversammlung trägt das Mitglied selbst.
  4. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist zunächst eine geheime Abstimmung notwendig. Besteht danach ebenfalls Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.
    Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder und Ankündigung in der Einladung erforderlich.


§ 14
Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 15
Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer für 2 Jahre. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder gem. § 8 Abs 1 sein.
  2. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit, aber nicht auf Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Mittel. Die Überprüfung hat zum Ende des Geschäftsjahres so zu erfolgen, daß das Ergebnis zur jährlichen Mitgliederversammlung zur Verfügung steht und darüber beschlossen werden kann.
  3. Ungeachtet der Prüfung können die Kassenprüfer Vorschläge über die Verwendung der Mittel bei der Mitgliederversammlung einbringen.


§ 16
Auflösung des Vereins

  1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Rehburg-Loccum unter der Auflage, daß die Stadt dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sofern es zur Begleichung der Schulden des Vereins nicht gebraucht wird.
  2. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, mit der ausschließlichen Verfolgung der gleichen Ziele, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.




Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 25.10.1996
in Loccum einstimmig beschlossen.

Geändert durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung am 04.05.1999.

Geändert durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung am 07.05.2013.

Geändert durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung am 02.05.2017.

Geändert durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung am 06.10.2020.

Der Verein war seit dem 10.03.97 beim Amtsgericht Stolzenau im Vereinsregister
unter der Nr. 472 eingetragen.
Durch Verwaltungsreform seit August 2005 beim Zentralen Registergericht Walsrode,
Lange Str. 29, 29664 Walsrode, unter der Chiffre VR 140 266.




Hier gibt es die Satzung als pdf-Datei - im extra Fenster.

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